Bundesgesetz vom 8. Oktober 1980, mit dem das Landarbeitsgesetz geändert wird (Landarbeitsgesetz-Novelle 1980)

Zusammenfassung


449. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetz-Novelle 1980

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Auszug


Bundesgesetz vom 8. Oktober 1980, mit dem das Landarbeitsgesetz geändert wird (Landarbeitsgesetz-Novelle 1980)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Landarbeitsgesetzes Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 279/

1957, 92/1959, 241/1960, 97/1961, 10/1962, 194/

1964, 238/1965, 265/1967, 283/1968, 463/1969,

239/1971, 318/1971, 333/1971, 457/1974, 782/

1974, 360/1975, 392/1976, 342/1978 und 519/

1978 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 47/1979

für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land-

und Forstwirtschaft gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 6

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 aufgestellten Grundsätze werden wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. 2)

finden die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung: §§ 13, 71, 71 a bis p,

72, 76 Abs. 1, 2, 4 und 7 sowie 77; ferner die Albschnitte 6, 7 und 8."

2. § 7 Abs. 2 hat zu entfallen.

3. Die Überschrift zu § 16 hat zu lauten:

„Sonderzahlungen"

4. § 45 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Die Obereinigungskommission hat eine Ausfertigung des hinterlegten Kollektivvertrages dem Hinterleger mit einer Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung ist dem Bundesministerium für soziale Verwaltung unter Bekanntgabe der Kundmachung vorzulegen. Eine dritte Ausfertigung ist dem Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben."

5. § 45 Abs. 5 lit. a hat zu lauten:

„a) Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in Wien,"

6. § 71 samt Überschrift hat zu lauten:

„Vorsorge für den Schutz der Dienstnehmer

§ 71. (1) In jedem Betrieb muß entsprechende Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und den damit im Zusammenhang stehenden ...

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