Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der die Luftverkehrsregeln 1967 geändert werden (LVR-Novelle 1992)

Zusammenfassung


173. Verordnung: Änderung der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR-Novelle 1992)

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der die Luftverkehrsregeln 1967 geändert werden (LVR-Novelle 1992)

Auf Grund der §§ 3 bis 5, 119 bis 121, 124 und 131 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, sowie auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze auf das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, BGBl. Nr. 171/1992, wird

—  hinsichtlich der Bestimmungen im Art. I Z 30 und 31 bezüglich der Ausnahmebereiche und hinsichtlich Art. II, soweit er sich auf diese Bestimmungen bezieht, vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem   Bundesminister  für  öffentliche  Wirtschaft und Verkehr,

—   ansonsten vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

—   hinsichtlich des Art. I Z 30 bis 35 bezüglich Luftraumklassifizierung,   überwachter  Lufträume   und   der   Flugbeschränkungsgebiete Grenzzone   und   Wien,   sowie   des   Art. II, soweit   er   sich   auf   diese   Bestimmungen bezieht, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, ferner

—  hinsichtlich des Art. I Z 32 bis 34 bezüglich des   Flugbeschränkungsgebietes   Grenzzone sowie   Art. II,   soweit   er   sich   auf   diese Bestimmungen bezieht, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie, ferner

—   hinsichtlich  des  Art. I  Z 35   bezüglich   des Flugbeschränkungsgebietes      Wien      sowie Art. II, soweit er sich auf diese Bestimmungen bezieht, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,

verordnet:

Artikel I Die Luftverkehrsregeln (LVR) 1967, BGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 655/1990, werden wie folgt geändert:

1. Nach Z 2 in § 2 wird eingefügt :

„2 a. Bereiche     mit     Sonderregelungen:

sind Teile des überwachten Luftraumes, für die zum Schutz des Instrumentenflugverkehrs vor dem Sichtflugverkehr bestimmte Verfahren in der in der Luftfahrt üblichen Weise aufgetragen werden."

2.  Nach Z 4 in § 2 wird eingefügt:

„...

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