Bundesgesetz vom 18. März 1959, mit dem das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz abgeändert und ergänzt wird (Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz).

Zusammenfassung


95. Bundesgesetz: Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz.

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Auszug


Bundesgesetz vom 18. März 1959, mit dem das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz abgeändert und ergänzt wird (Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 293/1957, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

1. a) Dem § 3 Abs. 1 sind folgende Bestimmungen als Z. 4 und 5 anzufügen:

„4. Personen, die aus einer Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl. Nr. 2,

oder nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 292/

1957, eine Rente aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit beziehen,

sofern die Rente (Grundbetrag und Steigerungsbeträge) bei unverheirateten Personen 550 ...

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