Zusammenfassung
95. Bundesgesetz: Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz.
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Auszug
Bundesgesetz vom 18. März 1959, mit dem das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz abgeändert und ergänzt wird (Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz).
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I.Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,BGBl. Nr. 293/1957, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:1. a) Dem § 3 Abs. 1 sind folgende Bestimmungen als Z. 4 und 5 anzufügen:„4. Personen, die aus einer Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl. Nr. 2,oder nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1957, eine Rente aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit beziehen,sofern die Rente (Grundbetrag und Steigerungsbeträge) bei unverheirateten Personen 550 ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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