Verordnung des Bundesministeriums für Energiewirtschaft und Elektrifizierung vom 12. September 1946 über die Grundsätze der Regelung der Lastverteilung (Lastverteilungsverordnung).

Zusammenfassung


197. Verordnung: Lastverteilungsverordnung.

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Energiewirtschaft und Elektrifizierung vom 12. September 1946 über die Grundsätze der Regelung der Lastverteilung (Lastverteilungsverordnung).

Auf Grund des § 8 des Bundesgesetzes vom 6. März 1946, B.G.Bl. Nr. 83, über Maßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung

(Lastverteilungsgesetz) wird verordnet:

Organisation der Lastverteilung.

§ 1. (1) Zur Sicherstellung der infolge des Krieges und seiner Nachwirkungen gefährdeten Elektrizitätsversorgung in dem zur Aufrechterhaltung und zum Wiederaufbau der Wirtschaft notwendigen Ausmaß (Lastverteilung) wind die Verteilung der Elektroenergie durch den Bundeslastverteiler nach folgernden Grundsätzen geregelt:

1. Die Landeslastverteiler haben für das Gebiet ihrer Bundesländer (der Stadt Wien) nach vorheriger Anhörung der örtlich zuständigen Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen, der örtlich zuständigen Kammern für Arbeiter und Angestellte, der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern und des

Österreichischen Gewerkschaftsbundes Bedarfslisten für die Elektroenergieversorgung, im nachfolgenden kurz Bedarfslisten genannt, aufzustellen.

In diesen Badarfslisten sind der Stromverbrauch und der Leistungsbedarf im vergangenen Elektrizitätswirtschaftsjahr anzugeben, wobei eine entsprechende Unterteilung nach Monaten und mach Verbrauchergruppen sowie nach Verwaltungsbezirken und, soweit dies ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist, nach Städten und größeren Gemeinden vorzunehmen ist und Betriebe und Unternehmungen mit mehr als 1000 kW Anschlußleistung namentlich gesondert anzuführen sind. Überdies haben die Bedarfslisten, soweit hiefür Daten zur Verfügung stehen, in gleicher Aufgliederung die entsprechenden Angaben über den Stromverbrauch im Jahre 1937 zu enthalten. In den Bedarfslisten ist weiter unter. Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Entwicklung der voraussichtliche Strombedarf im laufenden Elektrizitätswirtschaftsjahr in gleicher Aufgliederung und unter namentlicher gesonderter Angabe allenfalls neu hinzukommender größerer Betriebe (mit mehr als 1000 kW Anschlußleistung) anzuführen.

2. Die Landeslas...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen