Bundesgesetz vom 6. März 1968, mit dem die Anlage des Bundesgesetzes, betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, neuerlich abgeändert wird

Zusammenfassung


158. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung der Anlage des Bundesgesetzes, betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen

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Auszug


Bundesgesetz vom 6. März 1968, mit dem die Anlage des Bundesgesetzes, betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, neuerlich abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Das Bundesm...

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