Bundesgesetz vom 9. Juni 1988, mit dem das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952 geändert wird

Zusammenfassung


333. Bundesgesetz: Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952

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Auszug


Bundesgesetz vom 9. Juni 1988, mit dem das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952, BGBl. Nr. 183, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 250/1956, 78/1963, 411/1970,

810/1974, 298/1976, 268/1978, 285/1980 und 262/1984 sowie des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft auf Grund des Art. II bedarf, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

(3) Bei Gefahr im Ve...

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