Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe geändert wird

Zusammenfassung


165. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe geändert wird

Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1990, wird verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1974, BGBl.

Nr. 106/1975, über die Reifeprüfung in den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 579/1977 und 673/1986 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 246/1988 wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine mündliche Teilprüfung hat aus einem der folgenden vom Prüfungskandidaten zu wählenden Prüfungsgebiete zu bestehen:

a) Religion b) Deutsch c) Lebende Fremdsprache d) Rechtskunde und Staatsbürgerkunde sowie Geschichte und Sozialkunde oder Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde sowie Geschichte und Sozialkunde (je nach Lehrplan)."

2. Im § 8 Abs. 1 erhält die bisherige lit. c ...

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