Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1974 über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

Zusammenfassung


107. Verordnung: Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1974 über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet:

1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe für Berufstätige.

Zulassung zur Reifeprüfung 5 2. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Reifeprüfung hat der Prüfungskandidat in der letzten Kalenderwoche des ersten Semesters schriftlich beim Schulleiter einzubringen.

(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen nach Abs. 1

hat der Prüfungskandidat a) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung

(Hotelfachprüfung) nachzuweisen und b) das von ihm gemäß § 5 Abs. 1 lit. b zu wählende Prüfungsgebiet der Klausurprüfung sowie c) die von ihm gemäß § 8 Abs. 4 zu wählenden Ausgangsgegenstände der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung gemäß § 8

Abs. 2 und 3 bekanntzugeben.

(3) Über die Zulassung hat der Schulleiter gemäß

den §§ 36 Abs. 4 und 5 sowie 70 Abs. 1

des Schulunterrichtsgesetzes zu entscheiden.

Umfang der Reifeprüfung

§ 3. (1) Die Reifeprüfung hat zu umfassen:

a) eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,

b) eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2

des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Im Rahmen der Reifeprüfung ist auch eine allfällige Prüfung über den negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.

(3) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden.

2. ABSCHNITT Prüfungsgebiete Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

§ 4. (1) Das Prüfungsgebiet „Kulturelle und fachliche Bildung" hat die Pflichtgegenstände Deu...

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