Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 23. November 1950, betreffend die Dienstordnung für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte an der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien und an der Akademie für angewandte Kunst in Wien.

Zusammenfassung


237. Verordnung: Dienstordnung für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte an der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien und an der Akademie für angewandte Kunst in Wien.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 23. November 1950, betreffend die Dienstordnung für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte an der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien und an der Akademie für angewandte Kunst in Wien.

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1948, BGBl. Nr. 168, betreffend die Errichtung von Kunstakademien (Kunstakademiegesetz),

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen verordnet:

§ 1. (1) Die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrkräfte an der Akademie für Musik und darstellende Kunst und an der Akademie für angewandte Kunst sind mittels eines Dienstvertrages bestellte Lehrkräfte (Vertragslehrer) oder Lehrbeauftragte;

sie werden auf Grund von Vorschlägen des Lehrerkollegiums der Anstalt vom Bundesministerium für Unterr...

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