Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. November 1973, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent erlassen wird

Zusammenfassung


619. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. November 1973, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent erlassen wird

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:

Zweck der Lehrabschlußprüfung

§ 1. Zweck der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent ist es,

festzustellen, ob sich der Lehrling die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent angeeignet  hat und in der Lage ist, die diesem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen.

Prüfungskommission

§ 2. (1) Die Prüfungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern: Dem Vorsitzenden, dem Dienstgeber-Beisitzer und dem Dienstnehmer-

Beisitzer.

(2) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission sind im einzelnen Falle ausgeschlossen a) der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter

(Geschäftsführer) und — falls die Lehrabschlußprüfung nach Zurücklegung der Lehrzeit abgelegt wird — die Dienstgeber des Prüflings,

b) der Ausbilder des Prüflings,

c) Personen, die mit dem Prüfling verwandt oder verschwägert s...

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