Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Molkereifachmann erlassen wird

Zusammenfassung


418. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Molkereifachmann

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Molkereifachmann erlassen wird

Auf Grund des § 24 des Berufausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird folgende Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Molkereifachmann verordnet:

Gliederung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2)  Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1.  Prüfarbeit,...

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