Zusammenfassung
142. Bundesgesetz: Berufsausbildungsgesetz
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Auszug
Bundesgesetz vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Lehrling§ 1. Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages(§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste(§ 7) angeführten Lehrberufes bei einem Lehrherrn(§ 2) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet (§ 9) werden.Der Lehrherr§ 2. (1) Lehrherren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, bei denen Lehrlinge (§ 1) auf Grund eines Lehrvertrages(§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste(§ 7) angeführten Lehrberufes fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet(§ 9) werden.(2) Inhaber eines Gewerbes dürfen Lehrlinge in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf nur ausbilden, wenn a) sie nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zur Ausübung der Tätigkeit befugt sind, in der der Lehrling ausgebildet werden soll,b) sie nicht nach den Bestimmungen des § 4dieses Bundesgesetzes vom Recht zur Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen sind,c) sie, oder in den Fällen des § 3 der Ausbilder,die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung von Lehrlingen besitzen und d) die im Abs. 6 festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.(3) Inhaber handwerksmäßiger Gewerbe und solcher konzessionierter Gewerbe, zu deren Antritt ein Befähigungsnachweis erforderlich ist,dürfen Lehrlinge in den ihrem Gewerbe entsprechenden Lehrberufen nur ausbilden, wenn sie bei handwerksmäßigen Gewerben die betreffende Meisterprüfung abgelegt, bei konzessionierten Gewerben den Befähigungsnachweis erbracht,oder aber eine diesbezügliche Nachsicht erhalten haben, sofern diese Nachsicht nicht das Recht zur Ausbildung von Lehrlingen ausschließt.(4) Die für den Inhaber eines Gewerbes geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf den Pächter eines Gewerbes und den gewerberechtlichen Stellvertreter (Geschäftsführer)sinngemäß Anwendung.(5) Das Ausbilden von Lehrlingen in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf ist ferner zulässig a) durch die Inhaber von Betrieben, die nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliegen, deren Inhaber aber Mitglied einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sind,b) in von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaften betriebenen Sägen, Harzverarbeitungsstätten,Mühlen und Molkereien, sofern in diesen Betrieben dauernd eine größere Anzahl von Dienstnehmern beschäftigt wird, als gemäßS 2 des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt ist, auch wenn diese Genossenschaft nicht Mitglied einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist,c) durch die Österreichischen Bundesbahnen,die Post- und Telegraphenverwaltung und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen,d) durch die Inhaber von Betrieben, die der Herausgabe periodischer Druckschriften durch deren Herausgeber dienen, oder e) in Verwaltungsstellen der Gebietskörperschaften und von Instituten und Kliniken von Hochschulen,wenn für die erforderliche Anzahl von Personen,die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen besitzen (Abs. 2 lit. b und c) vorgesorgt ist und die Voraussetzungen des Abs. 6 gegeben sind.(6) Die Ausbildung von Lehrlingen ist nur zulässig,wenn der Betrieb oder die Werkstätte so eingerichtet ist und so geführt wird, daß den Lehrlingen die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.Der Ausbilder§ 3. (1) Der Lehrherr hat mit der Ausbildung von Lehrlingen andere Personen, die den Anforderungen des § 2 Abs. 2 lit. c entsprechen und nicht nach § 4 dieses Bundesgesetzes von der Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen sind,zu betrauen (Ausbilder), sofern es sich a) bei dem Lehrherrn um eine juristische Personöder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes,b) um eine Unternehmung, deren Art oder Umfang eine fachliche Ausbildung des Lehrlings in dem betreffenden Lehrberuf unter Aufsicht des Lehrherrn nicht zuläßt, oder c) um einen Witwen- oder Deszendentenfortbetrieb handelt.(2) Ein Lehrherr, der gemäß Abs. 1 nicht verpflichtet ist, einen Ausbilder mit der Ausbildung von Lehrlingen zu betrauen, ist dazu berechtigt;dies gilt insbesondere, wenn es sich um eine durch Abs. 1 lit. b nicht erfaßte fabriksmäßig betriebene Unternehmung handelt, oder im Falle der Ausübung von Rechten, die dem Gewerbeinhaber im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zustehen, wie Instandsetzungs- und Vollendungsarbeiten.(3) Ein gewerberechtlicher Stellvertreter (Geschäftsführer)...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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