Bekanntmachung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 25. Jänner 1990, mit der die Bekanntmachung betreffend den Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an allgemeinbildenden höheren Schulen geändert wird

Zusammenfassung


104. Bekanntmachung: Änderung der Bekanntmachung betreffend den Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an allgemeinbildenden höheren Schulen

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Auszug


Bekanntmachung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 25. Jänner 1990, mit der die Bekanntmachung betreffend den Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an allgemeinbildenden höheren Schulen geändert wird

Gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1988, wird bekanntgemacht:

Die Bekanntmachung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 3. Jänner 1984

betreffend den Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 89/1984, wird wie folgt geändert:

1. Dem Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4

angefügt:

„(3) Der in der Anlage 3 wiedergegebene Lehrplan für den Wahlpflichtgegenstand R.-k.

Religion wurde von der Katholischen Kirche erlassen und mit Wirksamkeit vom 1. September 1989 aufsteigend in Kraft gesetzt.

(4) Der in der Anlage 4 wiedergegebene Lehrplan für den Freigegenstand mit entsprechenden Anforderungen für besonders begabte und interessierte Schüler R.-k. Religion wurde von der Katholischen Kirche erlassen und mit Wirksamkeit vom 1. September 1989 aufsteigend in Kraft gesetzt."

2. Der Anlage 2 werden folgende Anlagen 3 und 4 angefügt:

„Anlage 3

LEHRPLAN FÜR DEN WAHLPFLICHTGEGENSTAND R.-K. RELIGION Bildungsziele und Lehraufgaben:

Es gelten dieselben Bildungsziele, Lehraufgaben und Erziehungsanliegen wie für den Pflichtgegenstand R.-k. Religion. Die Themen des Lehrstoffes sind in Korrelation von jene...

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