Zusammenfassung
145. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppe für die unverbindliche Übung Verkehrserziehung
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 18. Jänner 1979, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden, geändert sowie die Lehrverpflichtungsgruppe für die unverbindliche Übung Verkehrserziehung festgesetzt wird
ARTIKEL I Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,234/1971 und 323/1975, insbesondere dessen §§ 6und 39, sowie hinsichtlich der Einstufung der unverbindlichen Übung Verkehrserziehung in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen auf Grund des § 7 Abs. 1des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.Nr. 297/1968, 228/1972 und 339/1975 wird verordnet:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht vom 22. Juni 1964, mit der die Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden, BGBl. Nr. 163/1964,in der Fassung der Verordnungen BGBl.Nr. 146/1966, 216/1966, 295/1967, 363/1967,2/1969, 174/1969, 324/1972, 63/1974, 614/1974,577/1976, 15/1977 und 113/1978 wird wie folgt geändert:In der Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen)1. Abschnitt I (Stundentafeln)a) sind im Unterabschnitt 1 (Stundentafeln des Gymnasiums) lit. a (Unterstufe des Gymnasiums) nach der unverbindlichenÜbung Leibesübungen folgende zwei Zeilen anzufügen:b) sind im Unterabschnitt 2 (Stundentafeln des Realgymnasiums) lit. a (Unterstufe des Realgymnasiums) nach der unverbindlichenÜbung Leibesübungen folgende zwei Zeilen anzufügen:c) sind im Unterabschnitt 3 (Stundentafeln des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Mädchen) lit. a (Unterstufe) nach der unverbindlichen Übung Leibesübungen folgende zwei Zeilen anzufügen:2. Abschnitt III (Allgemeine didaktische Grundsätze), erhalten die bisherigen Unterabschnitte 2 bis 8 die Bezeichnung „3." bis „9."und ist folgender Unterabschnitt 2 einzufügen:„2. Unterrichtsprinzipien Der Schule sind viele Bildungs- und Erziehungsaufgaben gestellt, die nicht einem Unterrichtsgegenstand oder wenigen Unterrichtsgegenständen zugeordnet werden können, sondern nur fächerübergreifend im Zusammenwirken vieler oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind. Kennzeichnend für diese Bildungs- und Erziehungsaufgaben ist, daß sie in besonderer Weise die Grundsätze der Lebensnähe des Unterrichts und der Konzentration der Bildung berücksichtigen; kennzeichnend für sie ist ferner,daß sie nicht durch Lehrstoffartgaben allein beschrieben werden können, sondern als Kombination stofflicher, methodischer und erzieherischer Anforderungen zu verstehen sind; und schließlich,daß sie unter Wahrung ihres interdisziplinären Charakters jeweils in bestimmten Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen einen stofflichen Schwerpunkt besitzen.Als solche Bildungs- und Erziehungsaufgaben,die auch „Unterrichtsprinzipien" genannt werden,sind aufzufassen:Gesundheitserziehung mit dem Schwerpunkt in Biologie und in Leibesübungen;Leseerziehung mit dem Schwerpunkt in Deutsch;Medienerziehung mit dem Schwerpunkt in Bildnerischer Erziehung und in Deutsch;Musische Erziehung mit dem Schwerpunkt in Musikerziehung, in Bildnerischer Erziehung und in Werkerziehung sowie in Deutsch;Politische Bildung (einschließlich Staatsbürgerliche Erziehung) mit dem Schwerpunkt in Geschichte und Sozialkunde und in Wirtschaftskunde;Sexualerziehung mit dem Schwerpunkt in Biologie;Sprecherziehung mit dem Schwerpunkt in Deutsch, in den lebenden Fremdsprachen und in Musikerziehung;Umwelterziehung mit dem Schwerpunkt in Biologie und Umweltkunde;Verkehrserziehung mit nach Schulstufen wechselnden Schwerpunkten;Wirtschaftserziehung (einschließlich Sparerziehung und Konsumentenerziehung) mit dem Schwerpunkt in Wirtschaftskunde und in Werkerziehung.Die Umsetzung der Unterrichtsprinzipien im Schulalltag erfordert eine wirksame Koordination der Unterrichtsgegenstände unter Ausnützung ihrer Querverbindungen, die gelegentliche Heranziehung außerschulischer Fachleute und den Einsatz ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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