Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. Juli 1976 über die Lehrpläne der Pädagogischen Akademien und die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen der neuen Unterrichtsgegenstände; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Zusammenfassung


589. Verordnung: Lehrpläne der Pädagogischen Akademien und Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen der neuen Unterrichtsgegenstände; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. Juli 1976 über die Lehrpläne der Pädagogischen Akademien und die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen der neuen Unterrichtsgegenstände; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

ARTIKEL I Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966,

Nr. 289/1969, Nr. 234/1971 und Nr. 323/1975,

insbesondere dessen §§ 6 und 120, wird verordnet:

§ 1. Für die Pädagogischen Akademien wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der darin unter III. wiedergegebenen Lehrpläne für den Unterricht in Religionspädagogik)

hinsichtlich des Studienganges für das Lehramt an Volksschulen sowie hinsichtlich des ersten und zweiten Semesters der Studiengänge für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Lehrgängen sowie für das Lehramt an Sonderschulen mit 1. September 1976, hinsichtlich des dritten und vierten Semesters der Studiengänge für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Lehrgängen sowie für das Lehramt an Sonderschulen mit 1. September 1977 und hinsichtlich des fünften und sechsten Semesters dieser Studiengänge mit 1. September 1978 in Kraft gesetzt.

§ 2. Für die den Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsvolksschulen, Übungshauptschulen und Übungssonderschulen gelten die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 134, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht vom 26. Juli 1968, BGBl. Nr. 287,

in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 311/

1969 und Nr. 352/1971 tritt mit 31. August 1976 außer Kraft.

ARTIKEL II Bekanntmachung Die unter III. der Anlage wiedergegebenen Lehrpläne für den Unterricht in Religionspädagogik wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1962 und Nr. 324/1975 bekanntgemacht.

ARTIKEL III Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, werden die Unterrichtsgegenstände der in der Anlage enthaltenen Lehrpläne, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen in die in der Rubrik

„Lehrverpflichtungsgruppe" der Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände,

die bereits in den Anlagen 1 bis 6

leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel in Klammern hingewiesen.

LEHRPLAN DER PÄDAGOGISCHEN AKADEMIEN I. Allgemeines Bildungsziel und didaktische Grundsätze Die Pädagogischen Akademien haben gemäß

§ 118 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962, in der Fassung der 5. Schulorganisationsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 323/1975,

die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule, Volksschullehrer, Hauptschullehrer,

Sonderschullehrer und Lehrer für Polytechnische Lehrgänge heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben des Lehrberufes zu erfüllen.

Die theoretische und die schulpraktische Ausbildung haben eine innere Einheit zu bilden und den Studierenden die Voraussetzungen für das spätere Wirken als Lehrer zu vermitteln. Diese theoretische Grundlegung und das Erleben der Praxis sollen beim einzelnen Studierenden die didaktische Urteilsfähigkeit und erzieherische Entscheidungsreife für eine selbständige und verantwortungsbewußte Gestaltung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit entwickeln.

Als didaktische Grundsätze sind vor allem die Konzentration sowie die Berufsnähe der Bildung zu berücksichtigen, wobei alle Bildungs- und Erziehungsarbeit auf die künftige Lehrtätigkeit und ihre Grundsätze zu zielen hat. Dem Charakter einer Pädagogischen Akademie entsprechend ist dem selbsttätigen Bildungserwerb besonderer Raum zu geben und damit eine Grundlage für die spätere ständige Weiterbildung des Lehrers zu schaffen.

Die Lehrerbildung an den Pädagogischen Akademien soll das selbständige Urteil stärken,

das soziale und wirtschaftliche Verständnis der Studierenden vertiefen, sie für das politische und weltanschauliche Denken anderer aufgeschlossen machen und als künftige Lehrer befähigen, durch ihre Berufsarbeit am Wirtschafts- und Kulturleben

Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheit und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

Arten und Gliederung der Unterrichtsveranstaltungen:

Die Unterrichtsveranstaltungen an den Pädagogischen Akademien gliedern sich in Vorlesungen,

Seminare, Übungen, Kurse, Exkursionen und Einzelvorträge.

Welche dieser Unterrichtsveranstaltungen als Pflichtgegenstände, welche als Freigegenstände und welche als zusätzliche Fachgegenstände zu führen sind, wird durch die Stundentafel sowie durch entsprechende Erlässe bestimmt.

Lehrstoff der Unterrichtsveranstaltungen:

Der Lehrplan für die Pflichtvorlesu...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen