Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Zusammenfassung


82. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/1998, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 529/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 282/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 erhalten die Z 9 bis 36 die neuen Bezeichnungen „10“ bis „37“ und die Z 37 und 38 die neuen Bezeichnungen „39“ und „40“.

2. § 1 Z 9 lautet:

„9. Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern (Anlage A.9)“

3. § 1 Z 38 lautet:

„38. Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden (Anlage C.21)“

4. Im § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Z 9 und Z 38, die Neunummerierung der Anlagen sowie die Anlagen A.8, A.9 und C.21

dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“

5. Anlage A.8 II. Teil (Stundentafel) lautet:

„II. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände. Hiebei ist bei jedem Unterrichtsgegenstand zuerst das Wochenstundenausmaß bei einem Unterricht während des gesamten Semesters, daneben in Klammer das gesamte Stundenausmaß im Falle des Einbeziehens von Formen des Fernunterrichtes angegeben.)

III. Unterrichtspraxis Zwischen dem 1. und 2. Semester ist an Skischulen im Sinne der landesgesetzlichen Regelungen eine sechsmonatige Unterrichtspraxis zu absolvieren. Davon können bis zu vier Monate durch eine entsprechend lange Praxis vor dem Eintritt in den Ausbildungslehrgang ersetzt werden.

B. Freigegenstände 20. Exkursion in beiden Semestern nach Vereinbarung 21. Skiführerausbildung I: wird in einem neuntägigen Lehrgang vor der Skiführerausbildung II durchgeführt.

22. Skiführerausbildung II: wird im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss der Skiführerausbildung I in einem 14-tägigen Ausbildungs- und Prüfungslehrgang durchgeführt.“

6. Anlage A.8 V. Teil (BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER) Z 2 lautet:

„2. Deutsch Bildun...

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