Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 24. Feber 1987, mit der die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Zusammenfassung


202. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 24. Feber 1987, mit der die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Artikel I Die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen werden, BGBl. Nr. 201/1975,

in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 624/1975, 69/1978, 58/1980, 69/1982 und 140/1985 wird wie folgt geändert:

1. § 1 hat zu lauten:

„§ 1. FÃ...

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