LUFTVERKEHRSABKOMMEN zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Jamahiriya

Zusammenfassung


425. Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Jamahiriya samt Anhang

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Auszug


LUFTVERKEHRSABKOMMEN zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Jamahiriya

Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Sozialistische Libysch-Arabische Volks-

Jamahiriya, als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,

ihr Vertrauen in den Fortschritt der internationalen Zivilluftfahrt durch genaue Einhaltung der Bestimmungen des genannten Abkommens bekräftigend und vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

Sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen 1. Für den Anwendungsbereich des vorliegenden Abkommens, wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes bestimmt:

a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention" das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge und alle Änderungen der Anhänge und der Konvention gemäß

deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragschließenden Teile in Kraft getreten oder von beiden ratifiziert worden sind;

b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"

im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für Verkehr oder jede andere rechtmäßig zur Wahrnehmung der derzeit von der genannten Behö...

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