Zusammenfassung
72. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereiche der Sozialen Sicherheit samt Schlußprotokoll
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Auszug
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN IM BEREICHE DER SOZIALEN SICHERHEIT
Nachdem das am 26. September 1968 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereiche der Sozialen Sicherheit samt Schlußprotokoll, welches also lautet:
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein IN DEM WUNSCHE, die Beziehungen der beiden Staaten im Bereiche der Sozialen Sicherheit zu fördern,SIND ÜBEREINGEKOMMEN, ein Abkommen zu schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:Der Bundespräsident der Republik Österreich Herrn Dr. Kurt Waldheim,Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein Herrn Dr. Gerard Batliner,Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein.Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke 1. „Österreich"die Republik Österreich;„Liechtenstein"das Fürstentum Liechtenstein;2. „Staatsangehörige"in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger,in bezug auf Liechtenstein dessen Landesbürger;3. „Rechtsvorschriften"die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen und in einem Vertragsstaat in Kraft sind;4. „zuständige Behörde"in bezug auf Österreich das Bundesministerium für soziale Verwaltung,hinsichtlich der Familienbeihilfen das Bundesministerium für Finanzen;in bezug auf Liechtenstein die Regierung des Fürstentums Liechtenstein;5. „Grenzgänger"Staatsangehörige eines der beiden Vertragsstaaten,die sich im Gebiet des einen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen;6. „Träger"die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;7. „zuständiger Träger"den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;8. „Versicherungszeiten"Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten;9. „Beitragszeiten"Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten;10. „gleichgestellte Zeiten"Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen;11. „Geldleistung", „Rente" oder „Pension"eine Geldleistung, Rente oder Pension...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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