VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER DIE ERGÄNZUNG DES EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN VOM 20. APRIL 1959 UND DIE ERLEICHTERUNG SEINER ANWENDUNG

Zusammenfassung


352. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung

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Auszug


VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER DIE ERGÄNZUNG DES EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN VOM 20. APRIL 1959 UND DIE ERLEICHTERUNG SEINER ANWENDUNG

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein in dem Wunsch, das Europäische Übereinkommen

über die Rechtshilfe in Strafsachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969 — im folgenden als Übereinkommen bezeichnet — im Verhältnis zwischen den beiden Staaten zu ergänzen und die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern, sind übereingekommen,

einen Vertrag zu schließen, und haben zu diesem Zweck als ihre Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich Herrn Dr. Christian Broda,

Bundesminister für Justiz der Republik Österreich,

Seine D...

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