Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 30. März 1960, betreffend das militärische Luftfahrtpersonal (Militärluftfahrt-Personalverordnung).
Bundesgesetzblatt Nr. 97/1960, 10. Mai 1960 › Verordnung (V)
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97. Verordnung: Militärluftfahrt-Personalverordnung.
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Auszug
Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 30. März 1960, betreffend das militärische Luftfahrtpersonal (Militärluftfahrt-Personalverordnung).
Auf Grund der §§ 56 Abs. 2 und 57 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet:ALLGEMEINER TEIL.§ 1. Geltungsbereich.(1) Personen, die a) ein Militärluftfahrzeug im Fluge führen,b) ein Militärluftfahrzeug technisch bedienen oder c) im Bereiche der Militärluftfahrt sonstige Tätigkeiten ausführen, die für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung sind und flugbetriebliche oder flugtechnische Kenntnisse voraussetzen,gehören zum militärischen Luftfahrtpersonal.(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen in der Militärluftfahrt nur verwendet werden,wenn sie im Besitze eines gültigen Militärluftfahrt-Personalausweises sind.(3) Militärluftfahrt-Personalausweise dürfen nur ausgestellt werden, wenn die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen nach dieser Verordnung gegeben sind.§ 2. Arten der Militärluftfahrt-Personalausweise.(1) Es werden folgende Militärluftfahrt-Personalausweise ausgestellt:A. Ausweise für Militärluftfahrer:1. Für Militärpiloten:a) für Flugzeugführer der Militärflugzeugführerschein(§§ 28—48),b) für Hubschrauberführer der Militär-Hubschrauberführerschein(§§ 49—68),c) für Segelflugzeugführer der Militär-Segelflugzeugführerschein(§§ 69—76).2. Für Flugschüler der Militär-Flugschülerausweis(§ 77):a) für Motorluftfahrzeuge (Motorflugzeuge und Hubschrauber),b) für Segelflugzeuge.3. Für militärisches Bordpersonal:a) für Bordfunker der Militär-Bordfunkerschein(§§ 78—84),b) für Bordtechniker der Militär-Bordtechnikerschein(§§ 85—91).B. Ausweise für sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal(Bodenpersonal):1. Für technisches Bedienungspersonal:a) für Luftfahrzeugwarte der Militär-Luftfahrzeügwartschein(§§ 92—96),b) für Luftfahrzeugwarte I. Klasse der Militär-Luftfahrzeugwartschein I. Klasse (§§ 97.bis 101),c) für Werkmeister (Flugwerk, Triebwerk,Bordausrüstung) der Militärlüftfahrzeug-Werkmeisterschein (§§ 102—105),d) für Prüfmeister der Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterschein (§§ 106—109).2. Für Personal der Militärflugleitungen der Militär-Flugleitungsausweis (§ 111—120).C. Sonderausweise (§ 3 Abs. 3 lit. b).(2) Für die in Abs. 1 bezeichneten Ausweise sind Formulare nach den Mustern des Anhanges II zu verwenden.(3) Die Militärluftfahrt-Personalausweise sind in grauer Farbe aufzulegen. Militär-Flugschülerausweise sind durch einen 1 cm breiten von links unten nach rechts oben führenden roten Streifen zu kennzeichnen.(4) Bei der Versetzung in die Reserve sind die Militärluftfahrt-Personalausweise dem Bundesministerium für Landesverteidigung zurückzugeben.§ 3. Sonderbefähigungen, Sonderausweise.(1) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2und 7 sind besondere Befähigungen, die für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung sind sowie flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzen und in dieser Verordnung weder als Grundbefähigung noch als Erweiterung einer Grundbefähigung geregelt sind, als Sonderbefähigungen zu bescheinigen.(2) Sonderbefähigungen dürfen nur bescheinigt werden, wenn die mit Rücksicht auf die Tätigkeit,auf die Besonderheiten des verwendeten Militärluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung an die körperliche und geistige Eignung sowie an die fachliche Befähigung des Militärluftfahrers zu stellenden Anforderungen nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und entsprechend dem jeweiligen Stand der Wissenschaft gegeben sind. Der Umfang der Sonderbefähigung ist in jedem Einzelfall vom Bundesministerium für Landesverteidigung festzulegen und im Militärluftfahrt-Personalausweis einzutragen.(3) Sonderbefähigungen sind zu bescheinigen:a) als Erweiterung einer Grundbefähigung unter ausdrücklicher Bezeichnung als „Sonderbefähigung",wenn eine im Besonderen Teil dieser Verordnung geregelte Befähigung die Grundlage für den Erwerb der für die Sonderbefähigung erforderlichen Kenntnisse bildet, oder b) durch Ausstellung eines Sonderausweises,wenn die Voraussetzungen nach lit. a nicht gegeben sind.(4) Die für Sonderbefähigungen erforderlichen Tauglichkeitsgrade hat das Bundesministerium für Landesverteidigung in jedem Einzelfall festzulegen.§ 4. Inhalt der Ausweise.(1) Militärluftfahrt-Personalausweise haben folgende Aufdrucke und Angaben nach Anlage II zu enthalten:a) den Aufdruck „Republik Österreich, Bundesministerium für Landesverteidigung";b) das Wappen der Republik Österreich;c) die Bezeichnung des Ausweises in Fettdruck;d) die fortlaufende Zahl des Ausweises und den Tag der Ausstellung;e) Vor- und Zuname, Dienstgrad (Amtstitel)sowie Geburtsdatum des Inhabers;f) die Unterschrift des Inhabers;g) das Amtssiegel des Bundesministeriums für Landesverteidigung ;h) die Militärluftfahrzeuge nach Typen oder allgemeinen Merkmalen, auf die sich der Ausweis erstreckt;i) die Erweiterungen der Grundbefähigung;j) die Gültigkeitsdauer.(2...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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