LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK KASACHSTAN
Bundesgesetzblatt, 06 April 1994 (Nr. 259/1994)
Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)
Angeknüpft als:Bundesgesetzblatt, 06 April 1994 (Nr. 259/1994)
Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)
Angeknüpft als:Zusammenfassung
259. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan samt Anhang
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Auszug
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK KASACHSTAN
Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Kasachstan In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,
Als Vertragsparteien des am 7 Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBI. Nr. 325/1983,Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,Haben folgendes vereinbart:Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:a)   bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei" die österreichische Bundesregierung auf der einen Seite und die Regierung der Republik Kasachstan auf der anderen Seite;b)   bedeutet der Ausdruck „die Konvention" das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen des Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;c)   bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden" im Falle der österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Regierung der Republik Kasachstan das Ministerium für Transportwesen oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktion...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes