LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK USBEKISTAN

Zusammenfassung


181. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Usbekistan samt Anhang

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Auszug


LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK USBEKISTAN

 

 

 

 

 

 

 

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Usbekistan In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens

über die Internationale Zivilluftfahrt,

Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

Haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Rahmen dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:

a) Bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite und die Regierung der Republik Usbekistan auf der anderen Seite;

b) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 104/1999 und schließt jeden gemäß

Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie jede Abänderung des Anhanges oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;

c) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und im Falle der Republik Usbekistan den Generaldirektor für Zivilluftfahrt ...

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