LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK RUMÄNIEN

Zusammenfassung


660. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien samt Anhang

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Auszug


LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK RUMÄNIEN

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien,

von dem Wunsche geleitet, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrt zu entwickeln und ein Abkommen zur Errichtung regelmäßiger Fluglinien zwischen ihren Staaten und darüber hinaus zu schließen, haben ihre Bevollmächtigten ernannt, welche folgendes vereinbart haben:

ARTIKEL 1

Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges bedeuten die Ausdrücke:

a) „Konvention": Das am 7. Dezember 1944

in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt,

dem die beiden Vertragschließenden Staaten als Vertragsparteien angehören;

b) „Luftfahrtbehörden": In bezug auf die Republik Österreich das Bundesministerium für Verkehr und in bezug auf die Sozialistische Republik Rumänien das Kommando der Zivilluftfahrt — TAROM des Ministeriums für Nationale Verteidigung oder in beiden Fällen jede andere Behörde,

die nach den jeweiligen Gesetzen der beiden Vertragschließenden Teile zur Erfül...

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