LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN ARABISCHEN REPUBLIK

Bundesgesetzblatt, 15 Dezember 1972 (Nr. 461/1972)

Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


461. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Republik samt Anhang

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Auszug


LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN ARABISCHEN REPUBLIK

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik

— im folgenden als „Vertragschließende Teile" bezeichnet —,

beide Staaten als Mitglieder des Abkommens

über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (im folgenden als „Konvention"

bezeichnet),

in dem Wunsche, ein Abkommen zum Zwecke der Regelung und Förderung des Fluglinienverkehrs zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus abzuschließen,

haben folgendes vereinbart:

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen Im Sinne des vorliegenden Abkommens gilt,

soweit sich aus dessen Wortlaut nichts anderes ergibt:

a) der Ausdruck „Konvention" bedeutet das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt,

das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und schließt jeden gemäß Artikel 90

der Konvention beschlossenen Anhang sowie jede Abänderung der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90

und 94 ein;

b) der Ausdruck „Luftfahrtbehörde" bedeutet im Falle der Vereinigten Arabischen Republik den Generaldirektor der Zivilluftfahrtbehörde,

Kriegsministerium, und im Falle

Österreichs ...

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