LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN ARABISCHEN REPUBLIK
Bundesgesetzblatt, 15 Dezember 1972 (Nr. 461/1972)
Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)
Angeknüpft als:Bundesgesetzblatt, 15 Dezember 1972 (Nr. 461/1972)
Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)
Angeknüpft als:Zusammenfassung
461. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Republik samt Anhang
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Auszug
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN ARABISCHEN REPUBLIK
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik— im folgenden als „Vertragschließende Teile" bezeichnet —,beide Staaten als Mitglieder des Abkommensüber die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (im folgenden als „Konvention"bezeichnet),in dem Wunsche, ein Abkommen zum Zwecke der Regelung und Förderung des Fluglinienverkehrs zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus abzuschließen,haben folgendes vereinbart:ARTIKEL 1Begriffsbestimmungen Im Sinne des vorliegenden Abkommens gilt,soweit sich aus dessen Wortlaut nichts anderes ergibt:a) der Ausdruck „Konvention" bedeutet das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt,das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und schließt jeden gemäß Artikel 90der Konvention beschlossenen Anhang sowie jede Abänderung der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90und 94 ein;b) der Ausdruck „Luftfahrtbehörde" bedeutet im Falle der Vereinigten Arabischen Republik den Generaldirektor der Zivilluftfahrtbehörde,Kriegsministerium, und im FalleÖsterreichs ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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