Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) - AOCV 2004

Bundesgesetzblatt, 09 November 2004 (Nr. 425/2004)

Verordnung (V) - BMVIT (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2004 - AOCV 2004

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) - AOCV 2004

425. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2004 - AOCV 2004

Auf Grund der §§ 21, 131 und 134 des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2003 wird verordnet:

I. Allgemeiner Teil

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die flugbetrieblichen und technischen Grundlagen für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator's Certificate - AOC) als Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung für den gewerblichen Luftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) 2407/92.

(2) Ein AOC darf von der zuständigen Behörde nur ausgestellt werden, wenn ein Unternehmen die Voraussetzungen dieser Verordnung und der JAR-OPS 1 bzw. 3 idjgF einschließlich der diesbezüglich von den Joint Aviation Authorities festgelegten Interpretationen und Erläuterungen (Section 2) erfüllt.

(3) Das AOC ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt für die Dauer eines Jahres ab seiner Ausstellung und danach auf jeweils fünf Jahre zu befristen. Vor einer Verlängerung für weitere 5 Jahre ist eine Überprüfung des Unternehmens durch die zuständige Behörde durchzuführen.

(4) Bewilligungen aufgrund dieser Verordnung und aufgrund JAR-OPS 1 bzw. 3 sind unbeschadet anderer Bestimmungen zu erteilen, wenn Interessen der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen. Sie sind im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; sie sind im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde. Die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51. idjgF, bleiben unberührt.

§ 2. (1) Unternehmen haben ihren Betrieb nach den Bestimmungen dieser Verordnung sowie entsprechend den Regelungen der JAR-OPS 1 bzw. JAR-OPS 3 durchzuführen. Sie haben dabei für eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung des Flugbetriebes, insbesondere im Hinblick auf die von ihnen zu erbringende Beförderungsdienstleistung zu sorgen.

(2) Die jeweils geltenden Fassungen der JAR-OPS 1 und der JAR-OPS 3 sind in luftfahrtüblicher Weise in deutscher Sprache im Österreichischen Nachrichtenblatt für Luftfahrer zu verlautbaren.

Ausnahmebestimmungen

§ 3. (1) Die Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV - 1985, BGBl. Nr. 126/1985 in der jeweils geltenden Fassung) bleiben von dieser Verordnung unberührt.

(2) Soweit diese Verordnung Sonderbestimmunge...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes


Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen