Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) ?AOCV

Zusammenfassung


382. Verordnung: Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) - AOCV

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) ?AOCV

Auf Grund der §§ 131 und 141 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1994 wird verordnet:

I. Allgemeiner Teil Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die flugbetrieblichen und technischen Grundlagen für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator's Certificate — AOC) als Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung für den gewerblichen Luftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) 2407/92.

(2) Ein AOC darf vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde nur erteilt werden, wenn ein Unternehmen die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.

(3) Das AOC ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt für die Dauer eines Jahres ab seiner Ausstellung und danach auf jeweils fünf Jahre zu befristen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. Unternehmen: ein Lufttransportunternehmen, für welches ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt werden soll;

2. Luftfahrtunternehmen: ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;

3. Route-Check: Überprüfung eines Piloten zum Zweck der Feststellung seiner Kenntnisse über die beflogene Strecke, insbesondere des überflogenen Geländes, der einzuhaltenden Mindestflughöhen, der jahreszeitlich bedingten meteorologischen Erscheinungen, der Funk- und Flugsicherungsverfahren, der Such- und Rettungsverfahren sowie der streckenspezifischen Navigationshilfen und deren praktische Umsetzung;

4. Airport-Qualification-Check: Überprüfung eines Piloten zum Z...

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