Zusammenfassung
122. Abänderungen der Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
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Auszug
Abänderungen der Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Die Versammlung des besonderen Verbandes für die internationale Registrierung von Marken hat in Genf am 4. Oktober 1983 (bezüglich Regel 3bis, Regel 4 und Regel 27) sowie am 16. Dezember 1983
(bezüglich der Regeln 5, 9, 10, 11, 15, 17, 18, 24, 25 und 26) auf Grund des Artikels 10 Abs. 2 Buchstabe a Ziffer iii) des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967, folgendes beschlossen:(Übersetzung)ABÄNDERUNGEN DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM MADRIDER ABKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 8/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 634/1975, BGBl. Nr. 34/1977 und BGBl. Nr. 89/1982(anwendbar ab 1. April 1984)Der Text der R...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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