Zusammenfassung
234. Bundesgesetz: Patentrechte-Novelle 1984
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Auszug
Bundesgesetz vom 23. Mai 1984, mit dem das Patentgesetz 1970 und das Patentverträge-Einführungsgesetz geändert werden (Patentrechts-Novelle 1984)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 581/1973,349/1977, 526/1981, 201/1982 und 126/1984 wird wie folgt geändert:1. Die Überschriften der §§ 1 bis 3 sowie diese haben zu lauten:„Patentierbare Erfindungen§ 1. (1) Für Erfindungen, die neu sind (§ 3), sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind, werden auf Antrag Patente erteilt.(2) Als Erfindungen werden insbesondere nicht angesehen:1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;2. ästhetische Formschöpfungen;3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;4. die Wiedergabe von Informationen.(3) Abs. 2 steht der Patentierung der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur entgegen,soweit für sie als solche Schutz begehrt wird.Ausnahmen von der Patentierbarkeit§ 2. Patente werden nicht erteilt:1. für Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Rechtsvorschriften verboten ist;2. für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung von Menschen und Diagnostizierverfahren an Menschen; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe und Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren;3. für Pflanzensorten oder Tierarten. (Tierrassen)sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren.Neuheit§ 3. (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.(2) Die Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen,die zum Stand der Technik gehören,wird durch Abs. 1...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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