Zusammenfassung
324. Bundesgesetz: 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987 und Maßnahmen betreffend Isoglucose
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Auszug
Bundesgesetz vom 26. Juni 1987 über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987) und über Maßnahmen betreffend Isoglucose
Der Nationalrat hat beschlossen:
ABSCHNITT I Marktordnungsgesetz 1985Artikel I(Verfassungsbestimmung)Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,wie sie in den Art. II und III des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.Artikel II Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210,zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 138/1987, wird wie folgt geändert:1. § 23 Abs. 6 lautet:„(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat vor Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 2 das Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen."2. § 26 Abs. 3 lautet:„(3) Futtermittel im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren 3. § 28 Abs. 4 lautet:„(4) Die Gültigkeit der Einfuhrbewilligung(Abs. 3) ist zu befristen. Die Einfuhrbewilligung hat die Angabe des Ursprungs- und Handelslandes zu enthalten. Ferner ist die Einfuhrbewilligung, soweit es zur Erreichung der im § 27 Abs. 1 genannten Ziele notwendig ist, mit Auflagen hinsichtlich der Qualität, der Einfuhrzeit, der Durchführung des Transportes, des Verwendungszweckes, der Verteilung,der Lagerung und der Ersichtlichmachung der ausländischen Herkunft der Ware zu verbinden;vom Fonds erlassene Durchführungsbestimmungen,die dem Nachweis der Einhaltung einer Auflage d...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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