Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Garantiemengen im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung)

Bundesgesetzblatt, 31 März 1995 (Nr. 225/1995)

Verordnung (V)

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Zusammenfassung


225. Verordnung: Milch-Garantiemengen-Verordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Garantiemengen im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung)

Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 664/1994, (MOG) wird verordnet:

ABSCHNITT I Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Vollziehung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Referenzmengen im Rahmen der nationalen Garantiemengen für die Milch und Milcherzeugnisse, die 1. an Abnehmer geliefert oder 2. ohne Einschaltung eines behandelnden oder verarbeitenden Unternehmens an Verbraucher abgegeben (Direktverkauf) werden, einschließlich der Erhebung der Zusatzabgabe.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

ABSCHNITT II Lieferung an Abnehmer Abgabenerhebung

§ 3. Im Fall des § 1 Z 1 wird die Zusatzabgabe von jedem Milcherzeuger für die Milch- und Milchäquivalenzmengen (Milchmengen) erhoben, die von ihm an Abnehmer geliefert werden und die seine Anlieferungs-Referenzmenge überschreiten.

Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge

§ 4. Die Anlieferungs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr.226/ 1995, von der AMA mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge(n) I sowie der auf Antrag durch die AMA zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II.

Änderung des Verfügungsrechts über einen Betrieb

§ 5. (1) Die Referenzmenge eines Betriebs steht dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über diesen Betrieb (Betriebsinhaber) zu.

(2) Soweit die dem Betrieb entsprechende Referenzmenge auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, steht die Anlieferungs-Referenzmenge II bei Änderung des Verfügungsrechts über den Betrieb durch Kauf oder Pacht bis zur endgültigen Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmenge II dem neuen Verfügungsberechtigten nicht zu und ist in diesem Fall der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen.

(3) Ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 besteht aus den zur Milcherzeugung erforderlichen und genutzten Flächen sowie jenen Wirtschaftsgebäuden und Teilen der Betriebsstätte, die zur Milcherzeugung dienen.

(4) Bei Verlegung eines Betriebsstandortes im Zuge eines Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen Sie...

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