Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Maschinenbautechnik (Maschinenbautechnik-Ausbildungsordnung)

Zusammenfassung


337. Verordnung: Maschinenbautechnik-Ausbildungsordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Maschinenbautechnik (Maschinenbautechnik-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz–Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird – hinsichtlich des

§ 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet:

Lehrberuf in der Metalltechnik

§ 1. (1) In der Metalltechnik ist der Lehrberuf Maschinenbautechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Maschinenbautechniker oder Maschinenbautechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Le...

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