ABKOMMEN ZWISCHEN DEN VEREINTEN NATIONEN UND DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG BETREFFEND MASSNAHMEN FÜR DIE ZEHNTE TAGUNG DER KOMMISSION DER VEREINTEN NATIONEN FÜR INTERNATIONALES HANDELSRECHT

Zusammenfassung


302. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung betreffend Maßnahmen für die zehnte Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht

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Auszug


ABKOMMEN ZWISCHEN DEN VEREINTEN NATIONEN UND DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG BETREFFEND MASSNAHMEN FÜR DIE ZEHNTE TAGUNG DER KOMMISSION DER VEREINTEN NATIONEN FÜR INTERNATIONALES HANDELSRECHT

(Übersetzung)

Im Hinblick auf Resolution 2205 (XXI) vom 17. Dezember 1966, mit der die Generalversammlung der Vereinten Nationen beschloß, die Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (im folgenden „die Kommission"

genannt) zu schaffen, und mit der sie weiters beschloß, daß die Kommission normalerweise abwechselnd am Hauptquartier der Vereinten Nationen und am Sitz des Büros der Vereinten Nationen in Genf tagen soll;

Im Hinblick darauf, daß die Generalversammlung in ihrer Resolution 2609 (XXIV) vom 16. Dezember 1969, Abs. 9, lit. c des materiellen Teiles beschlossen hat, daß „die Tagungen der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht ... abwechselnd in New York und Genf stattfinden können" und daß

gemäß diesem Grundsatz die zehnte Tagung der Kommission 1977 in Genf hätte stattfinden sollen;

Im Hinblick auf...

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