Verordnung der Bundesregierung vom 19. Dezember 1960 über die vorläufige Inkraftsetzung der materiellen Bestimmungen der am 6. Dezember 1960 gemäß Artikel XXVIII Abs. 1 des GATT unterfertigten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland sowie zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik.

Zusammenfassung


19. Verordnung: Vorläufige Inkraftsetzung der materiellen Bestimmungen der am 6. Dezember 1960 gemäß Art. XXVIII Abs. 1 des GATT unterfertigten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland sowie zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik.

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Auszug


Verordnung der Bundesregierung vom 19. Dezember 1960 über die vorläufige Inkraftsetzung der materiellen Bestimmungen der am 6. Dezember 1960 gemäß Artikel XXVIII Abs. 1 des GATT unterfertigten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland sowie zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik.

Auf Grund des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom...

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