Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik, der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung und der Mechatroniker für Medizingerätetechnik

Zusammenfassung


69. Verordnung: Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik, der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung und der Mechatroniker für Medizingerätetechnik

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik, der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung und der Mechatroniker für Medizingerätetechnik

  

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das  

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:  

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des  

Handwerks der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 49 GewO 1994) als erfüllt  

anzusehen:  

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder  

2. Zeugnisse über  

a) den erfolgreichen Besuch einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im  

Bereich Maschinenbau, Montanmaschinenwesen, Mechatronik oder Verfahrenstechnik oder  

eines Fachhochschul-Studiengang...

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