Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. November 1956 über die Erzeugung, den Vertrieb und die Anwendung von medizinischem Nahtmaterial und Organersatzmaterial (Catgutverordnung).

Zusammenfassung


35. Verordnung: Catgutverordnung.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. November 1956 über die Erzeugung, den Vertrieb und die Anwendung von medizinischem Nahtmaterial und Organersatzmaterial (Catgutverordnung).

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Gesundheitsschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 163/1952, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verordnet:

A. Catgut.

I. Beschaffenheit des Rohmaterials.

§ 1. (1) Als Rohmaterial für die Herstellung von Catgut dürfen nur Schaf- oder Ziegendärme verwendet werden. Die Därme müssen von Tieren stammen, die nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und gesund befunden wurden.

(2) Rohmaterial ausländischer Herkunft muß

im Sinne der veterinärbehördlichen Vorschriften

überprüft sein.

II. Einrichtung und Betrieb der Erzeugungsstätten.

§ 2. Die Erzeugung und Lagerung von Sterilcatgut,

ausgenommen die Lagerung unverletzter Verkaufspackungen, darf nur in Räumen erfolgen,

die für andere Zwecke nicht verwendet werden und den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen.

§ 3. (1) Sämtliche RÃ...

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