Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 4. Oktober 1990 betreffend die Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in Tirol

Zusammenfassung


666. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in Tirol

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 4. Oktober 1990 betreffend die Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in Tirol

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenteil 1. der B 111 Gailtal Straße von km 96,974 bis km 97,064 und von km 97,182 bis km 97,297 wird,

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