Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Volkszählungsgesetz 1980 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Zusammenfassung


28. Bundesgesetz: Änderung des Meldegesetzes 1991, des Volkszählungsgesetzes 1980 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Volkszählungsgesetz 1980 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 352/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis erhält der bisherige § 16a die Bezeichnung „§ 16c  Wanderungsstatistik“  und lautet § 16 „§ 16 Zentrales Melderegister; Informationsverbundsystem“, § 16a  „§ 16a Zulässigkeit des Verwendens der Daten des Zentralen Melderegisters“ und wird nach § 15 „§ 15a  Wohnsitzerklärung“,

nach § 16a „§ 16b Errichtung des Zentralen Melderegisters“, nach § 19 „§ 19a  Hauptwohnsitzbestätigung“

sowie nach § 21 „§ 21a Volkszählung 2001“ eingefügt.

2. § 1 Abs. 5 lautet:

„(5) Meldedaten sind sämtliche auf dem Meldezettel (§ 9), dem Gästeblatt (§ 10) oder der Hauptwohnsitzbestätigung

(§19a) festgehaltenen personenbezogenen Daten, nicht jedoch die Unterschriften.“

3. In § 1 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Identitätsdaten sind die Namen, das Geschlecht, die Geburtsdaten (Ort, Datum, Bundesland,

wenn im Inland gelegen, und Staat, wenn im Ausland gelegen) und die Staatsangehörigkeit, bei Fremden

überdies Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum ihres Reisedokumentes.“

4. Nach § 1 Abs. 7 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen,

ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

(9) Obdachlos ist, wer nirgends Unterkunft genommen hat.“

5. In § 2 Abs. 2 Z 3 wird das Zitat „gemäß § 63 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992“ ersetzt durch

„gemäß § 84 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75“.

6. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde formlos vorgenommen und auf dem Meldezettel ersichtlich gemacht werden.“

7. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:

„Wohnsitzerklärung

§ 15a. (1) Der Bürgermeister ist ermächtigt, von Menschen, die in der Gemeinde angemeldet sind,

zum Zweck der Überprüfung der Richtigkeit der im Melderegister gespeicherten Daten die Abgabe ein...

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