Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft geändert wird

Zusammenfassung


344. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft geändert wird

Auf Grund des § 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2001, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 358/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Schwebestaub“ ein Beistrich und danach die Bezeichnung „PM10“

eingefügt.

2. In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Schwebestaub“ durch „PM10“ ersetzt.

3. § 4 lautet:

„§ 4. (1) Die Art der Messung hinsichtlich Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid,

Schwebestaub, PM10, Blei im PM10, und Benzol wird in Anlage 1 festgelegt.

(2) Die Verfügbarkeit der Messdaten je Monat, Messstelle und Luftschadstoff soll mindestens 90%

betragen. Für die Bestimmung der Bleikonzentration im PM10 ist eine 24-stündige Probenahme mindestens jeden sechsten Tag vorzusehen, wenn die Konzentration im vorhergehenden Kalenderjahr unter 0,2 µg/m³ als Jahresmittelwert lag. Bei Konzentrationen unter 0,05µg Blei/m³ als Jahresmittelwert im vorhergehenden Kalenderjahr ist alternativ der Einsatz von objektiven Schätzungen zulässig. Die Messdaten, die mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten erhoben werden, sollen mit Datenfernübertragung stündlich an eine Messzentrale übermittelt werden, mindestens jedoch zweimal täglich.“

4. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) In Gemeinden der Kategorie K4 und K5 ist mindestens eine Messstelle für Schwefeldioxid,

Sticks...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen