Zusammenfassung
479. Bundesgesetz: Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz
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Auszug
Bundesgesetz vom 2. Dezember 1971 betreffend die Finanzierung der Pyhrn Autobahn im Abschnitt St. Michael bis Deutschfeistritz (Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Der Bund hat die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der mit Bundesgesetz vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen,BGBl. Nr. 286, im Verzeichnis 1 über Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) unter A 9 angeführten Pyhrn Autobahn in der etwa 32 km langen Strecke von St. Michael bis Deutschfeistritz(Gleinalm-Autobahn) einschließlich der.in ihrem Zug befindlichen Tunnel, Brücken und sonstigen zur Autobahn gehörigen Anlagen einer Gesellschaft zu übertragen.(2) D...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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