Kundmachung der Bundesministerien für Justiz und für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vom 11. Juli 1956, mit der die zur Entscheidung im Sinne des § 36 des Mietengesetzes berufenen Gemeinden festgestellt werden.
Kundmachung der Bundesministerien für Justiz und für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vom 11. Juli 1956, mit der die zur Entscheidung im Sinne des § 36 des Mietengesetzes berufenen Gemeinden festgestellt werden.