Zusammenfassung
145. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD) über den Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung samt Annex
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Auszug
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM INTERNATIONALEN ZENTRUM FÜR MIGRATIONSPOLITIKENTWICKLUNG (ICMPD) ÜBER DEN AMTSSITZ DES INTERNATIONALEN ZENTRUMS FÜR MIGRATIONSPOLITIKENTWICKLUNG
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Annex wird genehmigt.Präambel Unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 1. Juni 1993 in der Fassung des Vertrages vom 27. März 1996 über die Gründung des ICMPD (im Folgenden als Gründungsvertrag bezeichnet);unter Bezugnahme auf das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem ICMPD vom 31. Juli 1997, welches mit 20. August 1997 in Kraft trat, über die Einräumung von Privilegien an das ICMPD;mit der Feststellung, daß sich gemäß Artikel 2 des Gründungsvertrages der Amtssitz des Zentrums in Wien befindet;im Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten des Zentrums in der RepublikÖsterreich festzulegen und dem Zentrum die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;in Anbetracht der Unterstützung für den Aufbau und Betrieb des Zentrums durch die RepublikÖsterreich;sind die Republik Österreich und das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung wie folgt übereingekommen:Artikel 1Begriffsbestimmungen In diesem Abkommen:a) bezeichnet der Begriff „zuständige österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde-und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäßden in der...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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