Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren unterzeichnet in Budapest am 28. April 1977 samt Ausführungsordnung

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104. Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren unterzeichnet in Budapest samt Ausführungsordnung

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Auszug


Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren unterzeichnet in Budapest am 28. April 1977 samt Ausführungsordnung

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 14. Dezember 1983 folgende Beschlüsse gefaßt:

1. Der Abschluß des Budapester Vertrages über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren, unterzeichnet in Budapest am 28. April 1977,

samt Ausführungsordnung wird verfassungsmäßig genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung des Österreichischen Patentamtes die Ausführungsordnung dadurch kundzumachen, daß sie in deutscher, englischer und französischer Sprache bei dieser Behörde zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.

(Amtlicher deutscher Text)

Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren unterzeichnet in Budapest am 28. April 1977

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN Artikel 1

Bildung eines Verbands Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind (im folgenden als „Vertragsstaaten"

bezeichnet), bilden einen Verband zur internationalen Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Vertrags und der Ausführungsordnung i) sind Bezugnahmen auf ein „Patent" zu verste-

hen als Bezugnahmen auf Erfindungspatente,

auf Erfinderscheine, auf Gebrauchszertifikate,

auf Gebrauchsmuster,

auf Zusatzpatente oder

-zertifikate, auf Zusatzerfinderscheine und auf Zusatzgebrauchszertifikate;

ii) bedeutet „Hinterlegung eines Mikroorganismus"

je nach dem Zusammenhang,

in dem diese Worte erscheinen, die folgenden im Einklang mit diesem Vertrag und der Ausführungsordnung vorgenommenen Handlungen:

die Über...

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