Bundesgesetz vom 12. Juli 1950 über die Regelung der Milchwirtschaft (Milchwirtschaftsgesetz).

Zusammenfassung


167. Bundesgesetz: Milchwirtschaftsgesetz.

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Auszug


Bundesgesetz vom 12. Juli 1950 über die Regelung der Milchwirtschaft (Milchwirtschaftsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. Begriffsbestimmungen.

§ 1. (1) Milch im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Kuhmilch jeder Art (insbesondere Vollmilch,

auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellte Milch, Magermilch, Buttermilch, Sauermilch,

Molke und Rahm).

(2) Erzeugnisse aus Milch im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Butter (Butterschmalz),

Käse, Topfen, Trockenmilch und Kondensmilch.

II. Ausgleichsverfahren; Milchabgabe an Verbraucher.

§ 2. (1) Zur Sicherung eines möglichst einheitlichen Erzeuger- und Verbraucherpreises für Milch und Erzeugnisse aus Milch, zur Erzielung der aus volkswirtschaftlichen Gründen gebotenen möglichsten Gleichmäßigkeit in der Belieferung der Märkte mit Milch und Erzeugnissen aus Milch und zur Bereitstellung von Milch und Erzeugnissen aus Milch in möglichst einwandfreier guter Beschaffenheit wird der

„Milchwirtschaftsfonds" (Fonds) errichtet.

(2) Der Milchwirtschaftsfonds ist eine juristische Person, hat seinen Sitz in Wien und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Er wird durch eine Verwaltungskommission (im folgenden „Kommission" genannt) verwaltet.

(3) Die Mittel des Fonds werden gebildet aus:

a) den Preis- und Transportausgleichsbeiträgen,

b) den Verwaltungskostenbeiträgen,

c) sonstigen Einnahmen.

§ 3. (1) Zur Erzielung eines möglichst einheitlichen Erzeugerpreises und zum Ausgleich von Preisunterschieden, die sich durch die Verwertung der Mil...

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