Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Mindestbesatzung von Fahrzeugen (Schiffsbesatzungsverordnung)
518. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Mindestbesatzung von Fahrzeugen (Schiffsbesatzungsverordnung) Auf Grund der §§ 111 Abs. 2, 119 Abs. 4 und 128 Abs. 6 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2003, und des § 9 des Dampfkesselbetriebsgesetzes - DKBG, BGBl. Nr. 212/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 wird verordnet:
Geltungsbereich§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, auf öffentlichen fließenden Gewässern (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie den in der Anlage 1 zum Schiffahrtsgesetz angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern.(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt diese Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.(3) Diese Verordnung gilt nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau.(4) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 gelten nur für Fahrzeuge auf Wasserstraßen gemäß § 15 des Schifffahrtsgesetzes.Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer§ 2. Durch diese Verordnung werden andere Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer nicht berührt.Allgemeines§ 3. (1) Gleichzeitig mit der Zulassung gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes eines für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder den Werkverkehr bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist von der Behörde nach Anhörung der Arbeitnehmerschutzbehörde eine Mindestbesatzung nach Zahl und Befähigung festzulegen. Die Mindestbesatzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Beriebsform ist in der Zulassungsurkunde einzutragen.(2) Dem Zulassungsantrag sind die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994, BGBl. Nr. 450/1994, in der geltenden Fassung anzuschließen, in denen nachzuweisen ist, dass mit der vorgesehenen Mindestbesatzung alle Arbeitsvorgänge am Fahrzeug so durchgeführt werden können, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Besatzungsmitglieder erreicht wird. I...