Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 14. Juni 1957, mit der die Beilage zu § 9 der Verordnung des Ministers des Innern vom 22. Februar 1915, RGBl. Nr. 39, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, abgeändert wird.

Zusammenfassung


131. Verordnung: Abänderung der Beilage zu § 9 der Verordnung, betreffend Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 14. Juni 1957, mit der die Beilage zu § 9 der Verordnung des Ministers des Innern vom 22. Februar 1915, RGBl. Nr. 39, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, abgeändert wird.

Auf Grund der §§ 7, 17 und 21 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, wird verordnet:

Die Beilage zu § 9 der Verordnung des Ministers des Innern vom 2...

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