Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses

Zusammenfassung


375. Verordnung: Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses

Auf Grund des § 64 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet:

Wahl der Vertreter der Lehrer

§ 1. Die Wahl der Lehrervertreter ist vom Schulleiter unter Bekanntgabe des Wahltages und des Wahlortes spätestens vier Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag in der Schule kundzumachen.

§ 2. Jeder der Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes) ist be...

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