Bundesgesetz vom 3. Juli 1973 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Polen)

Zusammenfassung


75. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Polen

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Auszug


Bundesgesetz vom 3. Juli 1973 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Polen)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Anspruch

§ 1. Die von der Volksrepublik Polen auf Grund des Vertrages vom 6. Oktober 1970

zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen zu zahlende Globalentschädigung von 71,500.000 S ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für die Leistung von Entschädigungen zu verwenden.

§ 2. Entschädigung ist für Vermögensverluste

österreichischer physischer oder juristischer Personen zu leisten, die durch die tatsächliche Inanspruchnahme von Vermögenschaften, Rechten und Interessen zufolge Maßnahmen der Volksrepublik Polen entstanden sind, sofern diese Verluste nach dem Anmeldegesetz Polen, BGBl.

Nr. 235/1971, fristgerecht angemeldet wurden.

§ 3. Maßnahmen im Sinne des § 2 sind 1. polnische Rechtsvorschriften über die Nationalisierung ;

2. polnische Rechtsvorschriften über die Reform in der Agrar- und Forstwirtschaft;

3. andere polnische Rechtsvorschriften;

4. Entscheidungen oder Beschlüsse polnischer Organe, welche die Entziehung von Eigentumsrechten sowie anderen österreichischen Rechten und Interessen zur Folge hatten.

§ 4. Als Zeitpunkt der Maßnahme gilt der Tag, an dem die polnischen Rec...

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