Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Durchführung des Bankwesengesetzes, mit der die 6. Monatsausweisverordnung geändert und die 7. Monatsausweisverordnung (7. MAUS-VO) erlassen wird

Zusammenfassung


599. Verordnung: Änderung der 6. Monatsausweisverordnung und Erlassung der 7. Monatsausweisverordnung (7. MAUS-VO)

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Auszug


Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Durchführung des Bankwesengesetzes, mit der die 6. Monatsausweisverordnung geändert und die 7. Monatsausweisverordnung (7. MAUS-VO) erlassen wird

  

Auf Grund von § 74 Abs. 1 und 4 bis 6 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, wird verordnet:  

Artikel 1  

Änderung der 6. Monatsausweisverordnung  

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes  

(6. Monatsausweisverordnung), BGBl. II Nr. 447/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 503/2002,  

wird wie folgt geändert:  

1. § 2 Abs. 1 lautet:  

„(1) Teil A der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum  

zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil B1 der  

Anlage ist unverzüglich ...

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