Übereinkommen zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur

Zusammenfassung


181. Übereinkommen zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA) samt Anlagen

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Übereinkommen zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Übersetzung)

PRÄAMBEL Die Vertragsstaaten –

im Hinblick auf die Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung zu stärken und den Beitrag ausländischer Investitionen im allgemeinen und privater ausländischer Investitionen im besonderen zu dieser Entwicklung zu fördern;

in der Erkenntnis, daß der Fluß ausländischer Investitionen in die Entwicklungsländer durch Beseitigung der Besorgnisse in bezug auf nichtkommerzielle Risiken erleichtert und weiter gefördert würde;

in dem Wunsch, den Kapital- und Technologiefluß in die Entwicklungsländer für produktive Zwecke zu Bedingungen, die ihren Entwicklungsbedürfnissen, -richtlinien und -zielen entsprechen, auf der Grundlage gerechter und dauerhafter Normen für die Behandlung ausländischer Investitionen auszuweiten;

in der Überzeugung, daß die Multilaterale Investitions-Garantie Agentur eine wichtige Rolle bei der Förderung ausländischer Investitionen als Ergänzung nationaler und regionaler Investitionsgarantie-

Programme und privater Versicherer nichtkommerzieller Risiken spielen kann, und in der Erkenntnis, daß diese Agentur soweit als möglich ihren Verpflichtungen ohne Rückgriff auf ihr abrufbares Kapital nachkommen sollte und daß diesem Ziel durch ständige Verbesserung der Investitionsbedingungen gedient würde –

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Errichtung, Rechtsstellung, Zweck und Begriffsbestimmungen Artikel 1

Errichtung und Rechtsstellung der Agentur a) Hiermit wird die Multilaterale Investitions-Garantie Agentur (im folgenden als Agentur bezeichnet) errichtet.

b) Die Agentur besitzt volle Rechtspersönlichkeit und namentlich die Fähigkeit,

i) Verträge zu schließen;

ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen;

iii) vor Gericht zu stehen.

Artikel 2

Ziel und Zweck Ziel der Agentur ist es, den Fluß von Investitionen für produktive Zwecke unter den Mitgliedstaaten,

insbesondere in die in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten, zu fördern und dadurch die Tätigkeit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden als Bank bezeichnet), der Internationalen Finanz-Corporation und anderer internationaler Entwickungsfinanzierungsinstitutionen zu ergänzen.

Zur Erreichung ihres Zieles wird die Agentur a)Garantien einschließlich Mitversicherung und Rückversicherung für nichtkommerzielle Risiken in bezug auf Investitionen in einem Mitgliedstaat, die aus anderen Mitgliedstaaten kommen, gewähren;

b) geeignete zusätzliche Tätigkeiten zur Förderung des Flusses von Investitionen in die in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten und zwischen ihnen durchführen und c) sonstige Befugnisse ausüben, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben und zur Erreichung ihres Zieles notwendig oder wünschenswert sind.

Die Agentur läßt sich in allen ihren Beschlüssen von den Bestimmungen dieses Artikels leiten.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens a) bedeutet „Mitglied“ einen Staat, für den das Übereinkommen nach Artikel 61 in Kraft getreten ist;

b) bedeutet „Gastland“ oder „Gastregierung“ ein Mitglied, die Regierung oder jede Behörde eines Mitglieds, in dessen Hoheitsgebiet im Sinne des Artikels 66 eine von der Agentur garantierte oder rückversicherte beziehungsweise für eine Garantie oder Rückversicherung in Betracht gezogene Investition vorgenommen werden soll;

c) bedeutet ein „in der Entwicklung befindlicher Mitgliedstaat“ ein Mitglied, das als solches in Anhang A in seiner von Zeit zu Zeit von dem in Artikel 30 genannten Gouverneursrat (im folgenden als Rat bezeichnet) geänderten Fassung aufgeführt ist;

d) bedeutet eine „besondere Mehrheit“ eine Zustimmung durch mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl, die mindestens fünfundfünfzig vH der gezeichneten Anteile des Grundkapitals de...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen